Mit Impfausweis zurück in die Schule

Andreas Samtleben, 11.08.2022 | Aktualisiert: 18.08.2022

Kinder, wie die Zeit vergeht. Die Ferien neigen sich dem Ende entgegen. Ab kommenden Montag heißt es für ca. 4.600 Schülerinnen und Schüler in Bargteheide: „back to school“. Dabei steht für die ehemaligen Schüler der vierten Klassen ein Schulwechsel an. Aufregend wird es auch für diejenigen, die zum ersten Mal in die Schule kommen. Ihre Einschulung beginnt dann innerhalb der kommenden Woche.

Übergangsfrist für den Nachweis der Masern-Immunität ist ausgelaufen

Für Eltern und Kinder bedeutet dieses neue Schuljahr aber noch mehr. Seit dem 01. März 2020 gilt in Deutschland eine Masern-Impfpflicht. Das heißt, ein Nachweis der Immunität oder der Impfung ist den Schulen vorzulegen, auch bei einem Schulwechsel. Bisher wurde der Termin zum Nachweis der Impfung/Immunität durch die Beschäftigung mit Corona immer wieder verschoben. Das ändert sich mit dem neuen Schuljahr, die Übergangsfrist lief am 31. Juli 2022 aus.

Grund zur Einführung der Masern-Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen, waren nach Meinung des gelernten Bankkaufmanns aka Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) immer wiederkehrende Masernausbrüche. Laut einer Tabelle des Robert-Koch- Institutes (RKI) mit Fallzahlen zu Erkrankungen mit Masern, kam es im Jahr 2015 zu 2.465 Fällen. Wir erinnern uns, das war das Jahr der Flüchtlingsbewegung nach Deutschland. Als Inzidenz ausgedrückt, waren das 30 Personen auf 1 Millionen Einwohner. Im Jahr 2016 betrug die Fallzahl 327 Erkrankungen (Inzidenz von 4/1.000000), um 2017 wieder auf 926 Erkrankungen (Inzidenz von 11,2/1.000000) zu steigen. 2018 und 2019 blieben mit 545 (6,6) und 516 (6,2) ähnlich. 2020 sank die Fallzahl auf 76 Erkrankte (0,9 Inzidenz), um im Jahr 2021 ihren bisherigen Tiefstand von 10 Erkrankungen (0,1) zu erreichen. In Schleswig-Holstein gibt es seit 2020 keine Masern-Erkrankung mehr.

Bundesverfassungsgericht billigt das Gesetz [update]

In seinem am 18.08.2022 veröffentlichten Urteil hält das Bundesverfassungsgericht die Maser-Impfpflicht für rechtens, auch wenn es keinen Masern-Einzelimpfstoff in Deutschland gibt. In ihrer Presseerklärung nehmen „Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung“ Stellung zu dem Urteil.

Rückgang durch Impfung?

Nun könnte man die Impfpflicht für den Rückgang heranziehen. Dazu bräuchte es aber die Impfquote für die Jahre 2020 und 2021, da sowohl Lockdowns, Kontaktbeschränkungen, Unterrichtsausfälle, Homeschooling und die Maskenpflicht erheblichen Einfluss auf Ansteckungen gehabt haben könnten. Bis zum 22.06.2022 wurden nämlich wieder 12 Erkrankungen an Masern in Deutschland gemeldet. Hier stellt sich die Frage, welchen Anteil die neue Flüchtlingswelle aus der Ukraine daran hat.

Folgen, wenn kein Nachweis erbracht wird

Die Datenschutzgrundverordnung (DVGSO) sieht gerade im Bereich Gesundheit hohe Hürden vor. Das Masernschutzgesetz erwartet jedoch, dass die Schulen Einsicht in Impf- oder Immunnachweise nehmen. Das scheint ein Widerspruch zu sein. Als Empfehlung wird auf Datenschutzexperte.de der Hinweis gegeben, den Impfausweis nicht aus der Hand zu geben, da auch Laien daraus „mit wenig geschultem Blick eine ganze Biografie herauslesen“ könnten. Eine Kopie zu fertigen ist schon gar nicht drin und sollte zur Anzeige gebracht werden.
Für Eltern, die für ihr Kind noch keinen Nachweis erbracht haben, kann es teuer werden. Das Gesetz sieht ein Buß- bzw. Zwangsgeld bis zu 2.500 Euro vor. Die Schule ist gehalten, den nicht erbrachten Impfnachweis dem Gesundheitsamt zu melden. Da die Schulpflicht höher als die Impfpflicht wiegt, wird es dennoch zur Schule gehen dürfen. Gerichte bewerten den Ausschluss von ungeimpften Kindern vom Unterricht jedoch unterschiedlich. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen VG 14 L 35.15 und VG l 36.15) darf das Gesundheitsamt zeitweilige Schulbetretungsverbote erteilen. Das sah das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 7 A 3697/07) jedoch gegenteilig.

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